Rechtsurteile zum Thema Tierarzt und Katze
Wann haftet der Tierarzt? Muss er auch Hausbesuche machen und wie viel darf er für eine Behandlung berechnen?Wir haben für Sie alle wichtigen Urteile zum Thema Tierarzt und Katzen gesammelt.
Wer haftet beim Tierarzt?
- Entscheidet ein Tierarzt aus medizinischer Sicht, ein Tier einzuschläfern und nicht mehr retten zu können, muss der Halter des Tieres vollständig für die Kosten des "Eingriffs" aufkommen, auch wenn dieser meint, dass der Hund ungerechtfertigt getötet wurde. Nur wenn ein unabhängiger Gutachter zu dem Schluss kommt, dass das Einschläfern unnötig war, kann der Halter des Hundes Schadensersatzansprüche geltend machen.
- Ein Tierarzt ist verpflichtet, über die Art der Behandlung, eventuelle Risiken und Erfolgsaussichten aufzuklären. Unterlässt er diese Auskunftspflicht, kann er zu Schadensersatz verpflichtet werden.
- Tierärzte dürfen frei entscheiden, welches Tier sie behandeln und welches nicht. Ein Halter hat nur dann einen Anspruch auf Leistung, wenn der Veterinärmediziner eine Notfallbehandlung vornehmen muss.
- Hausbesuche des Tierarztes stellen eine freiwillige Leistung dar.
- Wer seinen Hund zum Tierarzt bringt, geht mit diesem einen Vertrag ein, der keiner Schriftform bedarf.
- In den meisten Fällen wird es sich um einen Dienstvertrag handeln (§§ 611 ff. BGB). Dieser verpflichtet den Veterinär zu sachgerechter tierärztlicher Leistung, die eine Gesundung des Tieres herbeiführen soll. Eine Garantie wird in diesem Dienstvertrag nicht gegeben.
Werkverträge
Anders gestalten sich Werkverträge – Schutzimpfungen oder tierärztliche Ankaufuntersuchungen – die eine bestimmte Leistungsfolge verpflichtend übernehmen. Tritt zunächst kein Erfolg ein, so ist eine Wiederholung der Leistung erforderlich bzw. der Anspruch auf Vergütung der Leistung entfällt. Erleidet der Vertragspartner aufgrund der schlechten Leistung des Veterinärs einen Schaden, erhält er Anspruch auf Schadensersatz.
Behandlungsverträge
mit einer Tierklinik enthalten sowohl dienstvertragliche wie auch werkvertragliche Elemente; es handelt sich demnach um gemischt rechtliche Vertragsverhältnisse.
Behandlungsfehler
Unterläuft einem Tierarzt ein grober Behandlungsfehler, muss dieser für den entstandenen Schaden in voller Höhe aufkommen. Der Behandlungsfehler eines Veterinärs führte zur Unfruchtbarkeit einer Hündin. Der Schadensersatz belief sich auf eine Höhe von 8.000 Mark.
Transparenz: Wie rechnet der Tierarzt ab?
Kein Hund und keine Katze kommen am Tierarzt vorbei, denn sie müssen geimpft werden. Oftmals ist die resultierende Rechnung dann genauso verständlich wie die des Zahnarztes oder Rechtsanwaltes. Gemeinsam ist diesen Berufsgruppen, dass sie eine Gebührenordnung haben, auf deren Grundlage sie abrechnen müssen.
Gebührenordnung für Tierärzte
Bei den Tierärzten heißt das Zauberwort für die Kasse "GOT" und steht für die Abkürzung "Gebührenordnung für Tierärzte". Die GOT-Liste ist die Grundlage für die Rechnungserstellung durch den Tierarzt. Sie ist für alle Tierärzte verbindlich. Jeder Behandlungsschritt und dessen Kosten sind in dieser Liste, unterteilt in einzelne Tierarten, aufgeführt.
Mindestpreis
In der Gebührenordnung steht so ziemlich alles, was ein Tierarzt machen kann und was es kosten soll. Für jeden Schritt einer Behandlung gibt es einen Mindestpreis, den einfachen Satz. Weniger darf der Tierarzt nicht nehmen, mehr kann er schon, je nach Einzelfall und Schwierigkeit. Die Obergrenze bildet der dreifache Gebührensatz. Sowohl bei einer Unterschreitung des Mindestsatzes als auch bei einer Überschreitung des Höchstsatzes muss der Tierarzt vor Behandlungsbeginn eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Tierbesitzer treffen. Auch wenn die Gebührenordnung für Tierärzte eine bundesweit gültige Rechtsverordnung ist, so mindern sich diese Gebührensätze in den neuen Bundesländern um 16 Prozent.
Gebührenverordnung
Nach gut elf Jahren wurde die GOT mit der Gebührenverordnung vom 28.07.1999 (Bundesgesetzblatt 1999, Teil I, Seite 1691 ff.) geändert. Die tierärztlichen Gebühren wurden um durchschnittlich 15 bis 20 Prozent angehoben. Der Leistungskatalog wurde dem medizinischen Fortschritt angepasst: Viele Behandlungs- und Untersuchungsmethoden wurden neu aufgenommen oder es wurde zwischen den einzelnen Behandlungsabschnitten stärker differenziert.
Gebührenverzeichnis
Ebenso wie die alte Gebührenordnung besteht die Neufassung aus einem allgemeinen Teil und einem Gebührenverzeichnis, das den Preis für jede tierärztliche Leistung beziffert. Dabei kann man das Gebührenverzeichnis als ein "Baukastensystem" verstehen: Die meisten Behandlungen setzen sich nämlich aus mehreren Schritten zusammen. Des Weiteren müssen verschiedene Faktoren, wie Aufwand, Materialverbrauch, Arzneimittelkosten, Zeitaufwand etc. berücksichtigt werden, denn bei einem Yorkshire-Terrier liegt der Arzneimittelbedarf naturgemäß niedriger als bei einer Dogge.
Rechnung
Damit der Tierhalter die Tierarztrechnung nachvollziehen kann, soll die Rechnung, nach Vorstellung des Gesetzgebers, folgende Mindestangaben enthalten: Datum der Behandlung, die Tierart, die Diagnose, die berechnete Leistung, den Rechnungsbetrag und die Umsatzsteuer. Rein theoretisch würde damit die Behandlung eines vergleichbaren Hundes auf dem Land genauso viel kosten wie in der Großstadt. Dem ist meist nicht so. In der Großstadt wird der Gebührenrahmen oftmals großzügiger ausgenutzt als im Hinterland.
Nachfrage
Tierärzte sprechen zwar nicht gerne über ihre Gebühren. Bei größeren und schwierigen Operationen lohnt sich aber eine Nachfrage vor dem Eingriff. Wichtiger als die Gebührentarife ist das Vertrauen, das man dem Tierarzt entgegenbringt. Das Gebührenverzeichnis gliedert sich in einen Teil A, mit Grundleistungen z.B. Beratung, allgemeine Untersuchung mit Beratung und in einen Teil B, mit besonderen Leistungen z.B. Injektion, operativen Eingriffen (Kastration), Verband anlegen und vielem mehr.
Auszug aus dem Gebührenverzeichnis für Tierärzte (in Euro ohne Umsatzsteuer)
- Allgemeine Untersuchung mit Beratung: Katze 7,16
- Folgeuntersuchung im gleichen Behandlungsfall mit Beratung:
- Katze 6,14
- Eilbesuche 20,45
- Stationäre Unterbringung pro Tag: Katze 7,67
- Tötung durch Injektion: Katze 15,34
- Kennzeichnung:
- Tätowieren 5,11
- Microchip 5,11
- Blutprobe:
- venös 5,11
- arteriell 7,67
- Impfbescheinigung 3,07
Akupunktur, Homöopathie
Ein Tierarzt, der mit den Angaben "Akupunktur, Homöopathie" wirbt, handelt wettbewerbswidrig und gegen die Standesregeln, wenn er in diesen Bereich über keine spezielle Ausbildung verfügt. Diese Angaben sind Zusatzbezeichnungen, deren Führung an bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen und eine Anerkennung geknüpft sind, sodass eine Verwendung ohne diese Voraussetzungen einen rechtswidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch bedeutet. OLG München, Az.: 6 U 3544/98
Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker"
Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die – ohne Arzt zu sein – bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht irreführend. Keine Rolle spielt es dabei, ob zur Ausübung als Tierheilpraktiker eine staatliche Erlaubnis notwendig ist oder nicht. Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 108/97
Tierärzte dürfen werben
Das Bundeverfassungsgericht hat eine Schranke für die Werbung von Tierärzten beseitigt: Es erklärte den Paragrafen 14 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein für verfassungswidrig. Damit gab der Erste Senat einem Tierarzt Recht, der in einem Zeitungsinserat auf seine Öffnungszeiten und eine Röntgeneinrichtung hingewiesen hatte. Mit dem Beschluss wurde ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, das Tierärzten untersagt hatte, ohne bestimmten Anlass Anzeigen zu schalten. BVG 1 BvR 1644/01
Werbeanzeige einer Tierarztpraxis ist zulässig
Die dezente Anzeigenwerbung eines Tierarztes in einer örtlichen Zeitschrift, die lediglich auf die Praxisöffnungszeiten Bezug nimmt, verstößt nicht gegen die Berufsordnung für Tierärzte. Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Berufswidrig ist dabei eine Werbung, die keine interessensgerechte und sachangemessene Information darstellt. Übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Werbeanzeige eines Tierarztes, der lediglich seine Praxisöffnungszeiten wiedergibt, nicht zu beanstanden, zumal auch der Verbraucher einen Anspruch auf sachliche und wahrheitsgemäße Information hat. Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1644/01
Dokumentationspflicht des Tierarztes
Auch im tierärztlichen Bereich ergibt sich aus dem Tierarztvertrag die vertragliche Nebenpflicht, eine Dokumentation über die wesentlichen medizinischen Aspekte bezüglich der Behandlung eines Tieres zu führen. Wenn auch Grund und Anlass der Dokumentationsverpflichtung im tierärztlichen Bereich anders sein mögen als im Bereich der Humanmedizin, so besteht doch auch hier die Verpflichtung, die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und Verlaufsdaten festzuhalten. Ähnlich wie in der Humanmedizin genügt dabei eine Aufzeichnung in Stichworten, so dass sie ein Nachbehandler aufnehmen und die Behandlung weiterführen kann, ohne Irrtümern zu erliegen. Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 U 1/01
Tierarzthonorar darf abgetreten werden!
Die häufig von Tierärzten praktizierte Vorgehensweise, das tierärztliche Honorar für die Behandlung eines Tieres an eine Verrechnungsstelle zur Honorargeltendmachung abzutreten, ist wirksam und verstößt nicht gegen die gesetzliche Pflicht, fremde Geheimnisse unbefugt nicht zu offenbaren. Die Informationen über die Erkrankung und Behandlung des Tieres selbst stellen noch kein geschütztes Geheimnis dar. Zum geschützten Rechtsgut gehört - anders als beim Menschen - nicht die gesamte Krankengeschichte der Tiere, da dem Patient Tier kein strafrechtlicher Geheimnisschutz zuteil werden kann. Geschützt sind nur die persönlichen Geheimnisse des Eigentümers oder des Auftraggebers, die dem Tierarzt anlässlich der Behandlung anvertraut oder bekannt werden. Soweit also aus der Behandlung des Tieres Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters nicht möglich sind, kann der Tierarzt sein Honorar an eine Verrechnungsstelle erlaubterweise abtreten. Landgericht Dortmund, Az.: 4 S 176/05
Tierarzt schuldet keine prognostische Bewertung
Wird ein Tierarzt im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung mit der Begutachtung eines zum Verkauf stehenden Pferdes beauftragt, so schuldet der Tierarzt seinem Auftraggeber eine Befundbeschreibung. Er schuldet aber keine prognostische Bewertung über mögliche zukünftige Entwicklungen und Auswirkungen seiner getroffenen Feststellungen. Landgericht Lüneburg, Az.: 4 O 233/05
Kein Versandhandel für Tierarzneimittel
Nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige Tierarzneimittel dürfen nicht im Versandhandel an Tierhalter abgegeben werden. Das gesetzliche Verbot, apothekenpflichtige Tierarzneimittel im Versandhandel abzugeben, ist mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit vereinbar. Es dient sowohl dem Tierschutz als auch dem Schutz der Gesundheit des Menschen im Falle des Verzehrs von mit Medikamenten behandelten Tieren und ihrer Produkte. Dass der Versandhandel von Humanarzneimitteln erlaubt ist, die Versendung von Tierarzneimitteln hingegen nicht, beruht auf sachlichen Gründen. Ein vernünftiger, auf sein eigenes Wohlergehen bedachter Mensch wird bei der Einnahme von nicht verordneten Medikamenten im eigenen Interesse falsche und gefährliche Behandlungen vermeiden. Demgegenüber besteht das Risiko, dass verantwortungslose Tierhalter Arzneimittel aus wirtschaftlichen Gründen über das medizinisch Notwendige hinaus an ihre Tiere verabreichen und dann dadurch Gefahren für die Tiere, aber auch für Menschen entstehen. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 11097/05.OVG
Verschreibungspflichtige Arzneien
Der Betrieb einer Veterinär-Infothek über das Internet, die Informationen über verschreibungspflichtige Medikamente und deren Anwendung (Tierarzthöchstabgabepreise, Dosispreis, Medikamentenpreis) anbietet, verstößt gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot, wenn sie den Zugang nicht auf den Personenkreis von Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Tierärzten beschränkt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Werbung betrieben wird. Verwaltungsgericht Osnabrück, Az.: 1 A 67/04
Tierärztlicher Diagnosefehler
Ein tierärztlicher Behandlungsfehler in Form eines Diagnosefehlers führt nur dann zum Wegfall des Vergütungsanspruches für den Tierarzt, wenn diesem ein schuldhafter Diagnosefehler vorzuwerfen ist. Das ist aber bei einer im Nachhinein als unrichtig feststehender Diagnose, für die ein zutreffender Anfangsverdacht bestand, nicht der Fall. Der Tierhalter muss daher das tierärztliche Honorar bezahlen. Amtsgericht Rotenburg/Wümme, Az.: 8 C 75/05 (jlp)
Desinfektion des Impfbestecks
Die Mehrfachverwendung eines Impfbestecks nach vorherigem Einsatz in einem anderen Rinderbestand und Reinigung mit Wasser entspricht nicht der geschuldeten tierärztlichen Sorgfalt. Es ist eine vorherige Desinfektion oder Verwendung getrennter Impfbestecke erforderlich. Die geschuldete Sorgfalt durch den Tierarzt ist auch dann verletzt, wenn die Pflicht zur Verwendung sterilen Bestecks bisher nur im Beipackzettel des Impfstoffherstellers und auf tierärztlichen Kongressen, aber erst nach dem Schadeneintritt in den amtlichen Mitteilungen für Tierärzte publiziert wurde. Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 11 U 115/05 (jlp)
Tierarzt muss im Notfalldienst erreichbar sein
Ein Tierarzt, der während eines Notfalldienstes zwei Stunden lang nicht erreichbar war, ist zu 5.000 Euro Geldbuße verurteilt worden. Wie das rheinland-pfälzische Berufsgericht für Heilberufe in einem Urteil entschied, hat der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt. Kern der Notfalldienstpflicht ist die ständige Erreichbarkeit. Im vorliegenden Fall war ein Tierarzt für zwei Tage zum Notfalldienst eingeteilt. Während dieser Zeit versuchte der Besitzer eines Kaninchens zwei Stunden lang vergeblich, ihn zu erreichen. Das Gericht erklärte, der Beruf des Tierarztes erleidet gerade durch Fehlleistungen bei Bereitschafts- und Notfalldiensten erheblichen Ansehensverlust. Die Geldbuße wurde mit 5.000 Euro bemessen, weil der betroffene Tierarzt in der Vergangenheit bereits schon zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt wurde. Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz, Az.: Kf 3/06.MZ
Bei Katzenbiss in der Tierarztpraxis kein Schmerzensgeld
Eine Katzenbesitzerin hielt auf Bitten des Tierarztes den Kopf ihres Katers fest. Plötzlich biss das Tier seine Halterin so stark in den Daumenballen, dass ein einwöchiger Krankenhausaufenthalt die Folge war. Die Tierhalterin verlangte vom Tierarzt 4.000 E Schmerzensgeld. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Denn eine Haftung scheidet aus, wenn der Tierhalter selbst die Assistenz übernimmt. OLG Oldenburg, Az.: 12 U 105/01













